Poster zum ENSA-Projekt 2008
 
 

 

Name und Sitz

  1. Der Verein fuehrt den Namen "Foerderverein BOLIVIEN, Bildungsinitiativen und Bildungsprojekte" e.V. (VR 2503)
  2. Der Sitz des Vereins ist Goettingen.

Geschaeftsjahr

Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Foerderung und Unterstuetzung von Kontakten mit Schulen in Bolivien, insbesondere
    • dem Colegio Pestalozzi in Sucre und
    • dem Proyecto Pedagogico Samaipata
  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins duerfen nur fuer satzungsgemaesse Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Koerperschaft fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden.
  6. Personen, die Kosten verauslagt haben, die im Vereinsinteresse fuer setzungsgemaesse Zwecke entstanden sind, erhalten gegen Uebergabe nach Pruefung und Zustimmung durch den Vorstand Ersatz.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natuerliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklaerung erworben, ueber deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod,
    • durch Austritt, der nur schriftlich und nur bis zum 30. November mit Wirkung zum Schluss des Geschaeftsjahres erklaert werden kann,
    • durch schriftlich zu erteilenden Ausschliessungsbescheid des Vorstandes,
    • bei ausbleibenden Beitragszahlungen von mehr als einem Jahr oder
    • bei vereinsschaedigendem Verhalten.
  4. Ueber Hoehe und Faelligkeit der Beitraege beschliesst die Mitgliederversammlung.

Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • der oder dem Vorsitzenden
    • dem 1. Stellvertreter, dieser ist zugleich Schriftfuehrer
    • dem 2. Stellvertreter, dieser ist zugleich Schatzmeister.
  2. Der Vorstand fuehrt die laufenden Geschaefte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewaehlt. Wiederwahl ist zulaessig. Er fuehrt seine Geschaefte ehrenamtlich.
  4. Aufgaben des Vorstandes sind die allgemeine Geschaeftsfuehrung nach Massgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschluesse und die Beschlussfassung ueber die Verwendung des Vereinsvermoegens.

Mitgliederversammlung

  1. In den ersten drei Monaten des Geschaeftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen per Brief einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist fuer folgende Aufgaben zustaendig:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenpruefer.
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl von zwei Kassenprueferinnen oder Kassenpruefern
    5. Aenderung der Satzung und Aufloesung des Vereins
    6. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen oder das Vereinsinteresse es erfordert
    7. Ueber jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftfuehrerin oder dem Schriftfuehrer zu unterzeichnen ist.

Satzungsaenderung und Aufloesung

  1. Bei Beschlussfassung ueber Satzungsaenderungen oder Aufloesung des Vereins muss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  2. Satzungsaenderungen koennen nur mit 3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Die Aufloesung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke faellt das Vereinsvermoegen an die Stadt Goettingen mit der Auflage, es ausschliesslich und unmittelbar zugunsten des Hainberg-Gymnasiums oder sonstiger gemeinnuetziger Zwecke zu verwenden, wenn das Hainberg-Gymnasium nicht mehr bestehtt.

Goettingen, den 6. November 1999